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Freizeit, Ferien, Überstunden und Überzeit - das sind die Regelungen

Veröffentlicht am 16.09.2019 von myjob.ch - Bildquelle: iStock
Freizeit, Ferien, Überstunden und Überzeit - das sind die Regelungen

Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ausreichend Ferien und Freizeit. Im Falle von Überstunden und Mehrarbeit muss Ihr Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass dies wieder ausgeglichen wird.

Ihr Anspruch auf Freizeit
Sie haben das Recht auf einen Tag Freizeit in der Woche. Das ist für die meisten Angestellten der Sonntag, kann jedoch je nach Branche auch ein Wochentag sein. Daneben können Sie bei Ihrem Chef beantragen, für bestimmte Anlässe freie Stunden oder einen Urlaubstag zu erhalten. Üblicherweise stimmt Ihr Arbeitgeber bei folgenden Anlässen zu:

  • Hochzeit des Arbeitnehmers oder in der Familie
  • Geburt des Kindes
  • Todesfall in der Familie oder Verwandtschaft
  • Militärische Rekrutierung oder Inspektion
  • Umzug
  • Besuche beim Arzt
  • Wahrnehmung von Therapieterminen
  • Bewerbungsgespräche nach Kündigung

Ihr Anspruch auf Freistunden und Freizeit ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag und gestaltet sich je nach Arbeitgeber ganz unterschiedlich. Ihr Vorgesetzter kann von Ihnen verlangen, dass Sie einen Arzttermin direkt zu Beginn oder kurz vor Ende der Arbeitszeit legen, um so wenig Stunden wie möglich auszufallen.

Ihr Anspruch auf Ferien
Sie haben Anspruch auf vier Wochen Ferien in Jahr. Unter dem 20. Altersjahr erhöht sich Ihr Anspruch auf Ferien auf fünf Wochen. Sind Sie unter einem Jahr in Ihrer Firma beschäftigt, wird Ihr Urlaubsanspruch pro rata abgegolten. Selbstverständlich kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch immer mehr Ferien gewähren.

Regelungen rund um Überstunden
Sind Überstunden aus betrieblichen Gründen notwendig und Sie sind physisch und psychisch in der Lage, diese zu leisten, kann Ihnen diese Mehrarbeit laut OR 321c Abs. 1 zugemutet werden. Einen Abgeltungsanspruch haben Sie, wenn Ihr Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat oder diese objektiv betrachtet notwendig waren. Überstunden werden Ihnen bezahlt, und zwar als Normallohn plus einem Aufschlag von mindestens einem Viertel der Summe. Ist Ihr Arbeitgeber einverstanden, können die Überstunden auch durch Freizeit abgegolten werden. Achtung: In manchen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass Überstunden generell mit dem Lohn abgegolten sind oder nur nach der regulären Bezahlung ohne Aufschlag vergütet werden.

Der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit
Wenn Ihre reguläre Arbeitszeit im Unternehmen 40 Stunden beträgt, Sie in einer Woche jedoch auf 44 Stunden Arbeitszeit kommen, sind diese vier Stunden Differenz Überstunden.
Überzeit hingegen ist jede Arbeitsstunde, die Sie über der Höchstarbeitszeit von 45 bis 50 Stunden in der Woche leisten. Ein Ausgleich durch Freizeit bei Überzeit ist grundsätzlich möglich. Entscheiden Sie sich für eine Vergütung, ist für Überzeit ein Lohnaufschlag von 25 % fällig. Die Höchstarbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden, zum Beispiel bei ausserordentlicher Arbeitszunahme durch Grossaufträge, Inventarisierung, Rechnungsabschlüssen oder Liquidation sowie der Behebung von Betriebsstörungen. Pro Tag und Arbeitnehmer sind maximal zwei Stunden Überzeit zulässig, im Jahr darf die Überzeit nicht mehr als 170 Stunden betragen, beziehungsweise 140 Stunden bei der Höchstarbeitszeit von 50 Wochenstunden. Diese Regelung ist verbindlich und kann nicht durch den Arbeitsvertrag abgeändert werden.