Urlaub von der Arbeit: Inwieweit darf der Chef mitbestimmen? - myjob.ch
985 Artikel für deine Suche.

Urlaub von der Arbeit: Inwieweit darf der Chef mitbestimmen?

Veröffentlicht am 06.12.2019 von myjob - Bildquelle: iStock
Urlaub von der Arbeit: Inwieweit darf der Chef mitbestimmen?

Die Ferien sind für viele die schönsten Wochen im Jahr.

Die Ferien sind für viele die schönsten Wochen im Jahr. Doch der Chef hat ein Mitspracherecht, wann diese genommen werden. Der folgende kompakte Überblick informiert darüber.

Der Anspruch auf Ferien
Arbeitnehmer in der Schweiz haben per Gesetz einen Anspruch auf vier Wochen Urlaub. Das bedeutet mindestens vier Wochen, kann also auch mehr sein. In manchen Branchen ist der Ferienzeitraum um eine bis zwei Wochen verlängert. Eine längere Ferienpause, ist - auch bei älteren Arbeitnehmern - gesetzlich nicht vorgesehen. Nur junge Arbeitnehmer unter 20 haben ein Recht auf fünf Wochen Ferien. Damit sich der Arbeitnehmer in seinem Urlaub jedoch gut erholen kann, sollen mindestens zwei Wochen am Stück durch die Unternehmen genehmigt werden. Ansonsten kann sich der Unternehmer in die Urlaubsplanung seiner Arbeitnehmer durchaus einmischen - auch dann, wenn in der Bevölkerung häufig die Meinung geäußert wird, dass dies nicht rechtskonform sei. Ein Irrtum, wie die folgenden Abschnitte noch beschreiben.

Auf das Okay des Arbeitgebers kommt es an
Das Einverständnis des Arbeitgebers ist beim Thema Urlaub das A und O. Er darf bestimmen, wann der Urlaubszeitraum genommen wird. Mit Feriensperren und Betriebsurlaub hat er sogar zwei Möglichkeiten, die ihm gesetzlich explizit erlaubt sind. Feriensperren können beispielsweise erforderlich sein, wenn es in einem Unternehmen saisonbedingt viel zu tun gibt oder wenn eine Erkrankungswelle den Betrieb lahmzulegen droht. Betriebsurlaub bedeutet, dass der Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt auch anordnen kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Maschinen in einem Industriebetrieb abgeschaltet werden. In Ausnahmefällen - zum Beispiel dann, wenn viele Kollegen krank geworden sind, darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter sogar aus dem Urlaub zurück ins Unternehmen beordern, damit der Betrieb aufrechterhalten werden kann und kostenpflichtige Ausfallzeiten vermieden werden können. Wenn ein Arbeitnehmer in eigener Verantwortung nicht zum Arbeiten kommt, darf der Betrieb auch die Ferien kürzen, um wieder einen gerechten Ausgleich zu schaffen.

Die Recht des Arbeitnehmers
Was etwas hart erscheint, ist in der Praxis in der Regel deutlich arbeitnehmerfreundlicher umgesetzt. So wird es einem Unternehmer am Herzen liegen, dass sich seine Mitarbeiter bei ihm wohlfühlen und nicht planen, in ein anderes Unternehmen zu wechseln. Bei seinen Urlaubsanordnungen wird er daher so gut wie möglich die Interessen seiner Belegschaft berücksichtigen. Rechtlich ist er dazu verpflichtet - insbesondere dann, wenn es sich um Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern oder einem Partner in einem Anstellungsverhältnis handelt. Betriebsferien sind mindestens drei Monate vorher bekanntzugeben, damit die Arbeitnehmer ihren Urlaub effektiv planen können. Eine Ausbezahlung nicht erteilten Urlaubs ist nicht zulässig - auch dann, wenn ein Arbeitnehmer gekündigt hat. Ein Urlaubsanspruch, der in einem Jahr nicht eingelöst wurde, verfällt nicht. Er bleibt fünf Jahre bestehen. Plant eineArbeitnehmer Ferien im großen Stil oder er benötigt Urlaub für einen Hausbau oder ein ähnliches Projekt, kann ihm der Arbeitgeber auch zusätzlichen unbezahlten Urlaub gewähren.