Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVLB für A. Tschümperlin AG, Baustoffe in Baar - myjob.ch
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      20.11.2025

      Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVLB

      • Baar
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      A. Tschümperlin AG, Baustoffe

      A. Tschümperlin AG, Baustoffe

      Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVLB

      Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVLB
      1. Anwendungsbereich
      Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) bilden integrierenden Vertragsbestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Tschümperlin AG, Baustoffe (nachfolgend "Lieferantin" genannt) und dem Abnehmer von Produkten der Tschümperlin
      AG, Baustoffe (nachfolgend "Kunde" genannt). Der Kunde anerkennt mit seiner Bestellung die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und verzichtet auf die Anwendung eigener Vertragsbedingungen. Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung von zwei bevollmächtigten Vertretern der Tschümperlin AG, Baustoffe.
      2. Kataloge und technische Dokumentationen
      Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferantin für Angaben im Produkte- und Preiskatalog und im Onlinekatalog (nachfolgend alle
      "Katalog" genannt), in technischen Dokumentationen und weiteren Produktausschreibungen keine Haftung übernimmt. Angaben über Preise, Masse, Gewichte und Zeichnungen sind als Richtgrössen, bzw. Kalkulationshilfen zu verstehen. Bilder können Abweichungen zur Originalfarbe haben. Änderungen im Katalog und den Dokumentationen sind vorbehalten.
      3. Beratung
      Die Beratungen der Mitarbeitenden der Lieferantin erfolgen unverbindlich. Sämtliche Angaben, Lösungsvorschläge usw. sind durch den
      Projektverfasser respektive den Bauingenieur zu prüfen und zu genehmigen. Offerten der Lieferantin stellen keine Beratung dar.
      4. Zustandekommen des Vertrages
      Die Bestellung des Kunden stellt einen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages mit der Lieferantin dar. Ein Vertrag zwischen der Lieferantin und dem Kunden kommt erst mit der Auftragsbestätigung zustande. Die Auftragsbestätigung der Lieferantin kann per Post oder elektronisch an den Kunden erfolgen. Bei Abholern oder in dringenden Fällen kann von einer vorausgehenden Auftragsbestätigung abgesehen werden.
      5. Vertragsänderungen/Bestelländerungen
      Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Form. Bei Minderbezügen des Kunden zur vereinbarten Auftragsbestätigung werden die
      Preise/ Konditionen gemäss den tatsächlich bezogenen Mengen angepasst. Bedingungen für Warenrücknahme und Storno siehe unter
      Ziff.14.
      6. Preise und Preisbestandteile
      6.1. Preisverbindlichkeit
      Die im Katalog aufgeführten Preise sind unverbindliche Unternehmerpreise exkl. MwSt. gemäss den gültigen Lieferbedingungen (Ziff. 7).
      Bei Natursteinen gelten Preise ab Herstellwerk/Lager exkl. Transportkosten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nicht die Preise im Katalog der Lieferantin verbindlich sind, sondern einzig die Preisangaben auf der Auftragsbestätigung. Die Lieferantin behält sich das Recht vor, die aufgeführten Preise jederzeit zu ändern.
      6.2. Zuschläge
      Preiserhöhende Umstände wie Tagespreise (Währungskurse, Preise für Stahl, Kunststoff, Treibstoff, Frachtkosten usw.), die ausserhalb des
      Einflussbereiches der Lieferantin liegen, werden durch die Lieferantin mit Zuschlägen weiterverrechnet. Die Lieferantin behält sich das
      Recht vor Umschlags- und Lageraufwendungen zu erheben. Beim Bezug nicht ganzer Paletteneinheiten oder separater Palettierung aus den
      Produktgruppen Rohre/Konen, Pflastersteine, Sickersteine, Stellriemen, Gehwegplatten, Filterplatten, Mauer- und Böschungssteine sowie
      Natursteine werden Rüstzuschläge verrechnet.
      Rüstzuschlag
      Pro angebrochene Palette
      CHF 35.00
      Rüstzuschlag
      Pro Palettierung Rohre/Konen
      CHF 20.00
      Gültig ab 01.01.2025
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      7. Lieferbedingungen
      7.1. Liefertermine und Lagerhaltung
      Die Lieferantin ist nicht verpflichtet, sämtliche im Katalog aufgeführten Produkte an Lager zu halten. Materialreservationen können maximal zwei Monate aufrechterhalten werden. In der Strecke geführte Artikel, welche im Taschenkatalog mit einer Uhr versehen sind, können nicht zurückgenommen werden. Die in den Auftragsbestätigungen der Lieferantin genannten Liefertermine sind Richttermine. Die Lieferantin ist darauf bedacht, im Sinne der Kundenorientierung, die Richttermine einzuhalten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass ein allfälliges Überschreiten des Richttermins zu keinerlei Schadenersatzforderungen für Schäden, Folgeschäden oder indirekte Schäden berechtigt. Fälle höherer Gewalt (Force Majeure), wie insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Streik, Krieg, Unmöglichkeit der Beschaffung oder Lieferung von Waren oder Rohstoffe usw. entbinden die Lieferantin von Lieferterminen. In solchen Fällen steht der
      Lieferantin zudem das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde daraus Schadenersatzansprüche ableiten kann.
      7.2. Erfüllungsort und Versand
      Erfüllungsort ist der Ort, der Ware ausliefernden Niederlassung. Dieser Erfüllungsort gilt auch bei Transport der Ware durch die Lieferantin.
      7.3. Transporte Katalogprodukte per LKW und Stückgut
      Die bestätigten Preise verstehen sich Franko Lieferadresse für Bezugsgrössen ab 14 t, sofern die Lieferadresse für Lastwagen mit Anhängern mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich ist. Für Lieferungen unter 14 t werden abgestufte Kleinmengenzuschläge verrechnet. Davon ausgenommen sind "Ab Werk" Preise. Bei Lieferungen ab externen Herstellerwerken können zusätzlich Verzollungskosten und Stauzuschläge erhoben werden.
      Transportkostenzuschlag
      30 kg bis 3 t pro Abladestelle, ohne Ablad
      Stückgut kg x km, max. CHF
      260.00
      Transportkostenzuschlag
      3 bis 8 t pro Abladestelle, ohne Ablad
      CHF 210.00
      Transportkostenzuschlag
      8 bis 14 t pro Abladestelle, ohne Ablad
      CHF 160.00
      Transportkostenzuschlag
      Zuschlag Umlad Solo-Fahrt (ohne Anhänger)
      CHF 150.00
      Zusätzliche Abladestelle
      Entfernung bis 3 km
      CHF 50.00
      Zusätzliche Abladestelle
      Entfernung 3-6 km
      CHF 80.00
      Lieferung auf Fixzeit
      Zuschlag Anlieferung Fixtermin +/- 30 min
      CHF 100.00
      Transportkostenzuschlag
      Spezialbewilligung bei Überbreite < 300 cm
      CHF 140.00
      Transportkostenzuschlag
      Spezialbewilligung bei Überbreite > 300 cm
      Auf Anfrage
      Transportkostenzuschlag
      Für Bergzonen 1/2/3
      Auf Anfrage
      Transportkostenzuschlag
      Für Spezialtransporte / Bahn
      Auf Anfrage
      Paketversand
      < 30 kg
      Verpackungs- und Versandaufwand
      7.4. Transporte Natursteine und Spezialelemente per LKW
      Die Preise verstehen sich ab Lager Lieferantin oder Herstellerwerk auf ein geeignetes Transportmittel aufgeladen. Der Transport zur Abladestelle wird separat ausgewiesen und verrechnet. Die Transportkosten berechnen sich aufgrund der Distanz des zu transportierenden Gewichtes. Die Lieferadresse muss für Lastwagen mit Anhängern oder Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich und nach
      Strassengesetz erlaubt sein.
      Transportkosten
      Natursteine gemäss Angebot oder AB
      Transportkosten
      Spezialelemente gemäss Angebot oder AB
      Gültig ab 01.01.2025
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      7.5.
      Lieferungen ausserhalb der Schweiz
      Bei Lieferungen in Länder ausserhalb der Schweiz gelten separate Transportkosten und es können Einfuhrabgaben anfallen sowie staatliche
      Bewilligungen erforderlich sein. Bei Lieferungen in Länder ausserhalb der Schweiz ist der ausgewiesene Preis der Nettopreis CHF ohne
      Mehrwertsteuer. Der Kunde ist für die Entrichtung der notwendigen Zölle und Gebühren, sowie für die Einholung der notwendigen Bewilligungen selbst verantwortlich. Einfuhrabgaben stellen keine Versandkosten dar.
      7.6.
      Ablad, Kran- und Versetzarbeiten
      Ohne vorausgehende schriftliche Abmachung zeichnet sich der Kunde für den Ablad der Produkte verantwortlich (siehe Ziff. 7.7.). Für den
      Ablad sind nur kontrollierte Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Produktgewicht zu tragen vermögen. Wird ein Lastwagen der Lieferantin oder eines von ihr beauftragten Transportunternehmens entladen, hat der Empfänger der Ware die notwendige Mithilfe zu stellen. Die
      Zufahrt an den Lieferort mit Lastwagen inkl. Anhänger (40 t) ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen,
      Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs und Unterkellerungen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt. Der beauftragte Chauffeur versucht den Kundenwünschen beim Abladeort weitgehend zu entsprechen. Kommt der Chauffeur oder Kranführer aufgrund seiner Beurteilung zu einer anderen Meinung, ist dies ohne Ersatzansprüche zu akzeptieren. Für Schäden am Kranwagen, welche ohne
      Verschulden der Lieferantin entstehen, haftet der Auftraggeber. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jede Haftung und
      Schadenersatzforderung für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw. ausgeschlossen.
      Kranablad
      Bis 2 t max. 8 m Ausladung pro t
      CHF 19.00
      Kranablad
      >2 t oder > 8 m Ausladung
      Auf Anfrage
      Kranablad/Ablad
      Abladezeiten pro Std. (45 min inkl.)
      CHF 190.00
      Wartezeit
      Wartezeit LKW pro Std. (15 min inkl.)
      CHF 190.00
      7.7.
      Gefahrentragung
      Wird die Ware bei der Lieferantin durch den Kunden abgeholt, gehen Nutzen und Gefahr an der Ware mit der Abholung auf den Kunden über. Bei Transport durch Fahrzeuge der Lieferantin oder von Ihr beauftragten Transporteuren gehen Nutzen und Gefahr vor Abladung der
      Ware am Lieferort an den Kunden über. Wird der Kranablad als Dienstleistung durch die Lieferantin übernommen, erfolgt der Gefahrenübergang direkt nach Ablad.
      7.8.
      Eigentumsübergang
      Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Lieferantin.
      8. Abnahme
      Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut oder angewendet werden. Bei Missachtung dieser Vorgabe oder der Inkaufnahme von Folgeschäden, trägt der Kunde sämtliche Kosten, inklusive Folgeschäden selber. Beanstandungen müssen spätestens innert einer Woche nach erfolgter Übernahme der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
      Versteckte Mängel müssen spätestens innert einer 1 Woche nach Ihrer Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden. Die Mängel sind genau zu bezeichnen. Wird die Mängelrüge nicht innert den angeführten Fristen erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen der gelieferten Ware befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung.
      9. Anwendung und Versetzen
      Das Bauproduktegesetz schreibt für Produkte mit einer harmonisierten Europäischen Norm eine Leistungserklärung (LE) des Herstellers vor.
      Für die von der Lieferantin hergestellten Produkte finden Sie die LE mit der entsprechenden LE Nummer, die auf Offerten und Auftragsbestätigungen vermerkt wird, auf der europäischen Datenbank www.dopcap.com. Für Produkte anderer Hersteller beachten Sie die entsprechenden Hinweise. Das Versetzen unserer Ware hat durch oder unter Aufsicht von einschlägig ausgebildetem Fachpersonal zu erfolgen.
      Vor dem Einbau oder Versetzen der Produkte der Lieferantin oder Ihrer Zulieferer sind die Leistungserklärungen, Verlegevorschriften, produktspezifischen technischen Wegleitungen oder technischen Produktblätter der Lieferantin oder deren Zulieferer zu konsultieren. Insbesondere sind auch die Vorschriften, Richtlinien und Normen von Behörden wie EN, SIA, VSS, VSA, SUVA, und des Verbands Swiss Beton zu beachten. Bei Nichteinhalten dieser allgemein gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften lehnt die Lieferantin jede Haftung ab. Für die Versetzung von schweren Betonelementen wird zur Verhinderung von Verletzungen der Einsatz von entsprechenden Verlegewerkzeugen empfohlen.
      10.
      Zahlungsbedingungen
      Die Rechnungen der Lieferantin sind vorbehältlich anderer Angaben auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Für Rechnungen in Papierform wird eine Gebühr von CHF 2.50 erhoben. Es besteht die Möglichkeit, Rechnungen via E-Mail zu versenden. Auf Rechnungen via E-Mail wird keine Gebühr erhoben. WIR werden nicht als Zahlung akzeptiert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung wird die Forderung ohne weiteres Mahnungsschreiben fällig. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen von 5 % in Rechnung gestellt. Pro Mahnung werden Umtriebsspesen von Fr. 25.00 verrechnet. Bei mangelhafter Bonität oder Zahlungsver-
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      zug behält sich die Lieferantin das Recht vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Bar zu erbringen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich die Lieferantin vor, die Geschäftsbeziehung abzubrechen. Der Kunde kann der Lieferantin nicht die Einrede der Verrechnung wegen ungehöriger Erfüllung bzw. an deren angeblich bestehenden Gegenforderungen entgegenhalten.
      11.
      Gewährleistung
      Die Gewährleistungsfrist auf sämtlichen Eigenprodukten beträgt 2 Jahre, beginnend mit dem Tag der Auslieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist gilt auch, wenn die Ware bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Gewährleistungsfristen für Artikel anderer Hersteller richtet sich nach deren Angaben. Mängel, die erst während der Gewährleistungsfrist auftreten, sind der Lieferantin unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist sowohl für Eigenprodukte als auch für Artikel anderer Hersteller ausgeschlossen.
      12.
      Haftungsausschluss
      12.1.
      Allgemein
      Bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage durch den Kunden oder Dritte, bei natürlicher
      Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften, Warnhinweisen oder Gebrauchsanweisungen, ungeeignetem Baugrund, unsachgemässer Wartung, unsachgemässer Lagerung oder Änderungen bzw. Eingriffen an der Ware sowie in ähnlichen
      Fällen wird jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung der Lieferantin ausgeschlossen. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher
      Bestimmungen, schliesst die Lieferantin ausserdem jegliche vertragliche sowie ausservertragliche Haftung für Folgeschäden und indirekte
      Schäden aus. Ebenfalls unter Vorbehalt allfälliger zwingender gesetzlicher Bestimmungen übernimmt die Lieferantin keinerlei Haftung für
      Fabrikations- oder Materialfehler für von Drittherstellern bezogene Ware.
      12.2.
      Besonderheiten Betonprodukte
      Bei Erzeugnissen aus Beton nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit vorwiegend aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen das Aussehen der Betonprodukte. Die
      Lieferantin weist jegliche Haftung zurück, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Beton beruht, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Gelb- und Braunverfärbung, Farbabweichungen sowie sämtliche weiteren Farbveränderungen. Die Lieferantin weist jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege ihrer Produkte zurück. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist. Nicht alle Betonprodukte sind frosttausalzbeständig (z. B. Sickersteine). Beachten Sie die entsprechenden Hinweise. Der Einsatz von Hochdruckgeräten wird nicht empfohlen, da diese Verletzungen der Oberflächenstruktur sowie Beton
      Abplatzungen an der Oberfläche hervorrufen kann.
      Betonprodukte werden in Schalungen (Holz, Stahl oder Kunststoff) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung und Temperaturschwankungen, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. Die Lieferantin ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten und die gültigen Normen einzuhalten. Generell gelten für Betonprodukte nebst den gültigen Normen die Qualitätsstandards von Swiss Beton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte). Wir verweisen dazu im Detail auf unsere "Technische Hinweise für Betonund Natursteinprodukte" im Katalog sowie auf www.tschuemperlin-ag.ch.
      12.3.
      Besonderheiten Natursteine
      Bei Natursteinen kann es materialbedingt zu grösseren Farb- und Strukturunterschieden kommen. Diese bilden keinen Mangel oder Wertminderung, sondern sind naturgegeben. Wir verweisen dazu im Detail auf unsere "Technische Hinweise für Beton- und Natursteinprodukte" im Katalog sowie auf www.tschuemperlin-ag.ch.
      13.
      Gebinde
      Die Gebinde werden mit der Warenlieferung verrechnet. Abhängig vom Herstellerwerk können auch Einwegpaletten und Ver-packungen in
      Rechnung gestellt werden. Euro Paletten und Mehrweg-Werkspaletten von anderen Herstellern werden gemäss Richtlinien der EPAL (European Pallet Association) an unseren Standorten zurückgenommen sofern diese in tadellosem Zustand sind. Es wird nur die Anzahl Paletten gutgeschrieben, welche durch uns innerhalb der letzten 12 Monate geliefert wurden.
      EPAL Paletten
      Mit Warenbezug
      CHF 25.00
      EPAL Paletten

      Rücknahme unbeschädigt
      CHF 18.00
      EPAL Paletten
      Rücknahme leicht beschädigt
      CHF 8.00
      EPAL Paletten

      Rücknahme stark beschädigt
      CHF 0.00
      Separate Abholung
      Ohne Warenlieferung
      CHF 8.00
      Einwegpaletten
      Mit Warenbezug
      Angebot/AB
      Einwegpaletten
      Keine Rücknahme/Keine Vergütung
      CHF 0.00
      *Oder Mehrweg-Werkspaletten von anderen Herstelllern mit EPAL Standard
      Gültig ab 01.01.2025
      4/5
      14.
      Storno und Warenrücknahme
      Zuviel bezogene oder falsch bestellte Ware kann nach unten stehenden Bedingungen innert einer Frist von 30 Tagen zurückgenommen werden. Die Ware muss sich komplett und im Original verpackten einwandfreien Lieferzustand befinden. Warenrücknahmen unter Fr. 100.-
      Warenwert werden nicht vergütet.
      Storno
      Nur lagergeführte Artikel
      Kostenlos
      (TK ohne )
      Storno
      Nicht lagergeführte Artikel
      Nicht möglich/
      Spezialanfertigungen
      Vollkosten
      Warenrücknahme
      An Standort zurückgebracht
      Rückerstattung Lieferpreis
      Nur lagergeführte Artikel
      Einschlag 25%
      (TK ohne )
      Warenrücknahme
      Durch Lieferantin abgeholt
      Rückerstattung Lieferpreis
      Einschlag 30% zuzüglich Rücktransport
      Keine Rücknahme für
      Artikel auf Bestellung (TK mit )
      Spezialelemente
      Artikel ausserhalb gültigem TK Sortiment
      Defekte Ware
      15.
      Datenschutz
      Die Lieferantin hält sich an die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. Die ihr von den Kunden zur Verfügung gestellten Daten sowie die von ihr im Rahmen ihrer digitalen Angebote erhobenen Daten nutzt die Tschümperlin AG, Baustoffe in Übereinstimmung mit ihren Datenschutzrichtlinien (einsehbar unter www.tschuemperlin-ag.ch), welche integrierender Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden.
      16.
      Gerichtsstand
      Als Gerichtsstand gilt der Hauptsitz der Tschümperlin AG, Baustoffe in Baar.
      17.
      Anwendbares Recht
      Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Lieferantin und dem Kunden ist ausschliesslich materielles Schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht und das Wiener Kaufrecht. Im Falle einer Lieferung ins Ausland wird das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausdrücklich ausgeschlossen.
      18.
      Schlussbestimmung
      Es gilt jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version dieser AVLB. Änderungen und Ergänzungen der AVLB bedürfen der
      Schriftform. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AVLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt.
      Gültig ab 01.01.2025
      5/5

      Arbeitsort: Baar