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Frühzeitig in Pension

Veröffentlicht am 14.06.2018 von myjob.ch - Bildquelle: iStock
Frühzeitig in Pension

Zwar wird in der Schweiz wie auch international immer wieder eine Anhebung des Pensionsalters debattiert bzw. teils auch über die kommenden Jahrzehnte umgesetzt. Gerade für Menschen mit einer Krankheitsbiographie bleibt jedoch die Möglichkeit einer frühzeitigen Pensionierung ein wichtiges sozialstaatliches Prinzip.
 

 

In einer idealen Welt, so stellt es sich vielleicht der eine oder die andere vor, macht Arbeit Spaß, und dieser Spaß hält zumindest bis zum ordentlichen Rentenalter an. Sodann, mit 64 (für Frauen) bzw. 65 Jahren (für Männer), erntet man die Früchte der vergangenen Jahre und macht sich, abgesichert durch die verschiedenen Säulen der Pensionsvorsorge, einen schönen - und möglichst langen - Lebensabend.

Die eine oder der andere ist zu diesem Zeitpunkt mitunter noch nicht so weit und schiebt den Rentenbezug sogar noch um bis zu fünf Jahre auf. Die Altersrente wird sodann „für die gesamte Dauer des Rentenbezugs - je nach Dauer des Aufschubs - erhöht“, wie die Schweizerische Bundeskanzlei dazu online informiert.

Bis zu zwei Jahre früher
Natürlich findet diese „ideale Welt“ so nicht für jede Dienstnehmerin, jeden Arbeiter statt. Krankheiten, Schicksalsschläge oder Erschöpfungszustände machen es mitunter nötig, dass vereinzelt jemand in die vorzeitige Rente entlassen wird.

„Sie können den Bezug der Altersrente der ersten Säule“ - also des umlagefinanzierten Teils „um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen“, so die offizielle Auskunft. „Bei einem Vorbezug von einem Jahr wird Ihre Rente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs um 6,8 Prozent gekürzt, bei einem Vorbezug von zwei Jahren um 13,6 Prozent.“ Die genauen Modalitäten und Voraus­setzungen dieses Vorbezugs müssen vorab natürlich eingehend studiert werden.

Die Rente der zweiten Säule vorab zu beziehen - also des unter anderem vom Arbeitgeber mitfinanzierten Teils - ist dann möglich, „wenn das Reglement Ihrer Pensionskasse dies ausdrücklich vorsieht“. Als Mindestalter für diesen Vorbezug ist das Erreichen des 58. Lebensjahrs vorgesehen. Wobei man in diesem Fall, also bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters, dann eben nur diese zweite Säule erhält. Im Reglement der jeweiligen Pensionskasse kann allerdings eine Zusatzrente, die so genannte Überbrückungsrente, vorgesehen sein. Diese wird manchmal vom Arbeitgeber durch entsprechende Beiträge übernommen; ansonsten ist diese finanzielle Belastung selbst zu tragen.

Vorsorge im Fall der Invalidität
Abgesehen von der Frage, ob jemand - wie bereits angesprochen zum Beispiel aufgrund einer chronischen Erkrankung - überhaupt noch arbeitsfähig ist, gilt es auch zu klären, ob die Jahre der Frühpensionierung eine ausreichende finanzielle Absicherung bedeuten würden.

Im Fall einer tatsächlichen Invalidität - also wenn eine Person wegen eines körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschadens dauerhaft oder längere Zeit nicht erwerbsfähig ist - hilft die Invalidenversicherung aus. Dabei handelt es sich um eine obligatorische Sozialversicherung für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Ihr grundsätzliches Ziel ist es zwar, die betroffenen Menschen wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. Ist dies nicht möglich, hilft sie jedoch mittels einer Rente dabei aus, die Existenz zu sichern.