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Kündigungsfristen in der Schweiz - Das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen

Veröffentlicht am 21.09.2020
Kündigungsfristen in der Schweiz - Das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen
Der Arbeitgeber will Ihnen kündigen? Oder haben Sie den Gedanken, selbst zu kündigen? In beiden Fällen müssen Sie, die in der Schweiz gültigen, Kündigungsfristen beachten. Für spezielle Fälle, wie zum Beispiel bei einer Krankheit während der Kündigungsfrist, gibt es zudem besondere gesetzliche Regelungen, die Ihr Arbeitgeber und Sie einhalten müssen. Wir haben die rechtliche Situation für Sie zusammengefasst.
Kündigungsfristen in der Probezeit
Wenn Sie sich in der Probezeit befinden, können sowohl Ihr Arbeitgeber als auch Sie selbst ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall innerhalb von sieben Tagen. Diese Terminierung gilt auch im Falle einer Schwangerschaft oder einer Krankheit, da bei der Probezeit die üblichen Sperrfristen nicht zum Tragen kommen. Diese Regelung basiert auf dem Verständnis, dass die Probezeit vor allem zum gegenseitigen Kennenlernen genutzt werden soll. Ausserdem dient die Probezeit als Grundlage für die Entscheidung, ob die Zusammenarbeit anschliessend in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen soll.

Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverträgen
Nach Ablauf der Probezeit gelten in der Schweiz die gesetzlichen Mindest-Kündigungsfristen, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber keine anderen Fristen schriftlich vereinbart haben. In diesem Fall ist zu beachten, dass die vereinbarten Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer laut Art. 335a OR grundsätzlich gleich lang sein müssen. Werden die gesetzlichen Kündigungsfristen angewendet, gibt es insgesamt drei abgestufte Regeln:
  • Befinden Sie sich noch im ersten Dienstjahr, beläuft sich die gesetzliche Kündigungsfrist auf einen Monat.
  • Arbeiten Sie mindestens zwei und maximal neun Jahre für einen Arbeitgeber, beträgt die Kündigungsfrist laut Obligationenrecht genau zwei Monate.
  • Ab dem zehnten Dienstjahr ist die gesetzliche Kündigungsfrist auf drei Monate terminiert.
Beliebt: Vereinbarte Kündigungsfristen zwischen vier und sechs Monaten

In der Praxis werden häufig aber längere Kündigungsfristen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Fristen zwischen vier und sechs Monaten sind hier durchaus üblich. Das Unternehmen oder die jeweilige Organisation als Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmer können bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag jederzeit ohne Angabe der Gründe kündigen. Einen besonderen Kündigungsschutz mit Angabe des Kündigungsgrunds, wie es zum Beispiel in Deutschland praktiziert wird, gibt es in der Schweizer Gesetzgebung nicht.

Wichtig: Kündigung gilt immer erst ab Monatsende
Die Kündigung darf immer nur jeweils zum Monatsende ausgesprochen bzw. eingereicht werden. Das bedeutet dann: Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber zum Beispiel am 19. Juni, tritt diese erst am Monatsende in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten dann die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen. Bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten wäre das Arbeitsverhältnis also erst am 30. September beendet. Unterschiede zwischen Teilzeit- und Vollzeitstellen macht der Gesetzgeber hier nicht.

Diese besonderen Sperrfristen für die Kündigung müssen Sie beachten
Im Falle einer Schwangerschaft gibt es in der Schweiz generell eine Kündigungssperre. Diese beginnt direkt am ersten Schwangerschaftstag und endet erst 16 Wochen nach der Geburt. Dies gilt auch bei eigener Unkenntnis der Schwangerschaft. Sperrfristen für die Kündigung kommen auch dann zum Zuge, wenn Sie einen Unfall erleiden oder krank werden. Hier setzt der Gesetzgeber klare Sperrfristen, deren Länge abhängig ist von der Dauer der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen. Sind Sie lediglich maximal ein Jahr in einem Betrieb beschäftigt, beträgt die Sperrfrist insgesamt 30 Tage. Arbeitnehmer, die zwischen zwei und maximal fünf Dienstjahre in einem Unternehmen vorweisen können, sind durch eine Sperrfrist von 90 Tagen geschützt. Ab dem sechsten Jahr in einem Betrieb beläuft sich die Sperrfrist sogar auf 180 Tage.