Die notwendige regelmässige Erholungszeit für Arbeitnehmer sowie die Kompensation von Überstunden sind klar geregelt. Ein Verfall von Ansprüchen ist nur im Extremfall vorgesehen. Wobei es für die Ferien eine Anspruchsverjährung erst nach fünf Jahren gibt.
Der Anspruch auf Urlaub bzw. Ferien, welcher sich aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, ist eine wichtige Errungenschaft der Moderne. Zwar sind die Schweizerinnen und Schweizer statistisch gesehen fleissiger als die Arbeitnehmer in vielen anderen Ländern Europas. Dennoch sind wir heute weit von den 12- bis 16-Stunden-Tagen entfernt, die in den Fabriken des 19. Jahrhunderts üblich waren. Und können uns unterm Jahr eben auch noch für einige Wochen gänzlich aus dem Arbeitsleben ausklinken, um uns von den Mühen das Alltags zu erholen.
Der Mindestferienanspruch ist in Artikel 329a des Obligationenrechts geregelt. Demnach stehen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr fünf Wochen im Jahr zur Verfügung, danach sind es nur mehr vier Wochen. Eine Verbesserung kann über entsprechende Abmachungen im Arbeitsvertrag erzielt werden. Häufig wird auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre sind, ein höherer Ferienanspruch gewährt. Soweit der Erholungszweck eines Urlaubs durch eine Erkrankung oder einen Unfall währenddessen vereitelt wird, können die betroffenen Tage zu einem späteren Zeitpunkt beansprucht werden. So erklärt es das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Unbezahlte Freistellung für Jugendarbeit
Wer sich für das Gemeinwohl engagiert – etwa als Leiter eines Pfadfinderlagers –, kann dafür eine zusätzliche Freistellung erhalten. Zumindest bis zum Alter von 30 Jahren ist dies vorgesehen: Für eine „unentgeltliche leitende, betreuende und beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit“ ist eine Freistellung bis zu einer Woche möglich. Allerdings wird diese Zeit in der Regel auch nicht entlohnt.
Der reguläre Anspruch auf Ferien sollte auf jeden Fall genutzt werden, um sich regelmässig zu erholen. Frühestens nach fünf Jahren kann nicht bezogener Urlaub verjähren. Es ist in dem Sinn möglichst mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass stets der jeweils älteste Urlaubsanspruch aufgebraucht wird.
Kompensation von Mehrarbeit
Was geleistete Überstunden angeht – also jene Arbeitszeit, die das vertraglich vereinbarte Mass übertrifft –, können diese „durch Gewährung von Freizeit von mindestens gleicher Dauer“ kompensiert werden.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, für die geleistete Mehrarbeit den vereinbarten Stundenlohn plus Zuschlag – in der Regel 25 Prozent – ausgezahlt zu bekommen. Davon abweichende Lösungen bedürfen einer zusätzlichen vertraglichen Festschreibung. Dabei sollte es im Sinne des Arbeitnehmers möglichst zu keiner Verschlechterung kommen.