Gerade in der warmen Jahreszeit, wenn Mitarbeiter kurzärmelige, luftigere Kleidung tragen und mehr Haut zeigen, wird ein Thema immer wieder aktuell: Das Tattoo und seine Sichtbarkeit am Arbeitsplatz.
Gerade in der warmen Jahreszeit, wenn Mitarbeiter kurzärmelige, luftigere Kleidung tragen und mehr Haut zeigen, wird ein Thema immer wieder aktuell: Das Tattoo und seine Sichtbarkeit am Arbeitsplatz. Es existiert ein Weisungsrecht des Chefs, das die äussere Erscheinung am Arbeitslatz betrifft, aber dieses Recht hat Grenzen.
Für viele Menschen ist Körperschmuck wie ein Tattoo Ausdruck ihrer Persönlichkeit. Es gehört zu ihnen und sie wollen diesen speziellen Schmuck auch am Arbeitsplatz zeigen. Auf der anderen Seite erregen Tattoos trotz ihrer weiten Verbreitung immer noch bei manchen Kunden und Geschäftspartnern Anstoss, weil sie damit etwas verbinden, was Seriosität entgegensteht. Für einen Chef, der auf die Aussenwirkung seiner Mitarbeiter bedacht sein muss, keine einfache Situation. Einige Führungskräfte reagieren an dieser Stelle sehr brachial und versuchen per Weisung, Mitarbeiter jederzeit zur Abdeckung des Körperschmucks zu verpflichten oder Tattoos grundsätzlich zu verbieten.
Wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers hier reicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt sehr auf den jeweiligen Arbeitsplatz und die Bedingungen dort an. Besteht viel Kundenkontakt und verbinden die Geschäftspartner und Kunden des Unternehmens eine ganz bestimmte Erwartung an die äussere Erscheinung mit der Branche, kann das Verlangen nach Bedeckung eines Tattoos rechtlich angemessen sein. Das gilt zum Beispiel in der Finanzbranche, aber auch in Kliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen, vielleicht auch im gehobenen Gastgewerbe.
Dagegen wird es bei Tätigkeiten mit wenig oder keinem Aussenkontakt nicht zulässig sein, dass der Chef die Unsichtbarmachung von Tattoos verlangt, weil er sie selbst vielleicht nicht als ästhetisch ansieht. Im letzteren Fall gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass sich ein Tattoo negativ auf die Tätigkeit oder den Geschäftserfolg auswirkt, sieht man von der möglicherweise getrübten Laune des Chefs beim Anblick des Körperschmucks einmal ab.
Ob ein Tattoo sichtbar am Arbeitsplatz sein darf, hängt also von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Abwägung ist das Persönlichkeitsrecht des Tattooträgers ernst zu nehmen und gegen die Interessen des Arbeitsgebers abzuwägen. Dessen Interessen müssen sich dabei auf einer sachlichen Basis bewegen.
Der Arbeitsatmosphäre insgesamt bekommt es besser, wenn die Parteien zum Thema Tattoo Ihre jeweiligen Rechtspositionen nicht bis in Extrem ausreizen, sondern sich entgegenkommend gemeinsame eine Lösung suchen. Die Weisung ist nicht immer der beste Weg und auch nicht immer rechtlich durchsetzbar. Vielleicht kann man sich beispielsweise darauf einigen, im Kundenkontakt besonders grosse Tattoos unsichtbar zu machen.