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Geschenk oder Bestechung - das Einhalten der Treuepflicht als wichtigstes Bewertungskriterium

Veröffentlicht am 19.08.2019 von myjob.ch - Bildquelle: iStock
Geschenk oder Bestechung - das Einhalten der Treuepflicht als wichtigstes Bewertungskriterium

Kleine Geschenke sollen die Freundschaft erhalten. Das gilt im Privatbereich, aber auch im Business. Es ist inzwischen vielerorts üblich, dass Sie im Zuge von Geschäftsbeziehungen Präsente erhalten. 

Kleine Geschenke sollen die Freundschaft erhalten. Das gilt im Privatbereich, aber auch im Business. Es ist inzwischen vielerorts üblich, dass Sie sowohl als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer im Zuge von Geschäftsbeziehungen Präsente erhalten. Die Annahme der Geschenke ist allerdings nicht ohne Risiko. Denn bei Geschenken auf Geschäftsebene wird schnell von Bestechung gesprochen - und das bedeutet Ärger für Sie und für das ganze Unternehmen. Und nicht nur das: es ist auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren für Bestechung möglich.

Wer sich bestechen lässt, macht sich auch strafbar
Mit dem Umgang mit Fehlern von Arbeitnehmern befasst sich aus arbeitsrechtlicher Perspektive in einem Unternehmen vor allem der HR- und Compliance-Bereich. Auch Personaler müssen sich daher mit dem Thema Präsente - und wie die eigenen Mitarbeiter damit umgehen - auseinandersetzen. Wann aber handelt ein Beschäftigter pflichtwidrig, wenn er ein Präsent von einem Geschäftspartner, Kunden oder Auftraggeber entgegennimmt? Wann handelt es sich bei dem Geschenk lediglich um eine harmlose Aufmerksamkeit und wann kann es als Bestechung interpretiert werden? Dieses Thema sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn nicht nur derjenige, der besticht, handelt strafbar. Auch wer sich bestechen lässt, wird gesetzlich zur Verantwortung gezogen.

Die Treuepflicht als Unterlassungspflicht als relevanter Hintergrund
Das schweizerische Arbeitsrecht regelt den Umgang mit Geschenken oder auch Einladungen von Dritten nicht. Dennoch aber können hier andere Passagen aus dem Arbeitsrecht angewendet werden. Eine wesentliche Bedeutung kommt dabei der so bezeichneten Treuepflicht zu. Hierbei handelt es sich um die generelle Pflicht der Arbeitnehmer, alle Aussagen und Handlungen zu unterlassen, was das Ansehen des eigenen Arbeitgebers schädigt und ihm wirtschaftlich schaden könnte. Im Rahmen der Treuepflicht sind die Mitarbeiter in einem Unternehmen demzufolge verpflichtet, ein pflicht- und rechtswidriges sowie ungebührliches Verhalten gegenüber dem eigen Arbeitgeber, aber auch den Vorgesetzten, Kollegen, Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern zu unterlassen.

Es muss zwingend eine Interessenkollision vermieden werden
Dabei macht das Arbeitsrecht Unterschiede bei der jeweiligen Bewertung. Denn diese ist an die Stellung und Funktion des jeweiligen Mitarbeiters gekoppelt. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel als leitender Angestellter eine höhere Treuepflicht haben als Mitarbeiter in niedrigerer Position. Unabhängig von Position, Stellung und Funktion haben Arbeitnehmer dabei die Pflicht, Interessenkollisionen zu vermeiden. Auf die Praxis bezogen heisst das: Eigeninteressen dürfen nicht verfolgt werden; stattdessen müssen die Mitarbeiter stets die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers wahren. Genau diese Sachlage ist aber bei der Annahme von Präsenten nicht klar und transparent. Es kommt hier die Frage auf, ob es dadurch nicht zu einer Interessenkollision kommt, die für den jeweiligen Arbeitgeber nachteilig ist.

Es drohen die Kündigung und eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Ein Verstoss gegen die Treuepflicht ist es auf jeden Fall, wenn Sie ein Geschenk annehmen, das unmittelbar von einer entsprechenden Gegenleistung abhängt. Gerade im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen werden Präsente dabei gerne als Bestechung interpretiert. Zudem kommt es auch immer auf den Wert des Geschenkes an. Firmeneigene Kalender oder Kugelschreiber gelten dabei als branchenübliche, geringfügige Zuwendungen, die im Allgemeinen als sozialadäquat gelten. Es gibt allerdings keinen konkreten Wert, ab dem Sie sich durch die Annahme von Geschenken pflichtwidrig verhalten. Eine Verletzung der Treuepflicht kann zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung des Arbeitnehmers führen. Zudem droht weiteres Ungemach durch den Staat. Denn das schweizerische Strafgesetzbuch sieht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren für eine Privatbestechung vor.