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Nebentätigkeit und Ehrenamt - das müssen Sie beachten

Veröffentlicht am 26.08.2019 von myjob.ch - Bildquelle: iStock
Nebentätigkeit und Ehrenamt - das müssen Sie beachten

Zeiten ändern sich. Das gilt auch für die Berufswelt. In früheren Zeiten bekleideten Berufstätige höchstens noch ein Ehrenamt, heute gehört in der Schweiz eine Nebentätigkeit für viele Arbeitnehmer zum Arbeitsleben dazu. 

Nebentätigkeit - eine aktive Konkurrenzierung ist ein Kündigungsgrund
Das Problem dabei: die Gesetzeslage ist im Hinblick auf die Nebentätigkeit in seinen Formulierungen nicht immer ganz klar. Als gesetzliche Grundlage gelten die Bestimmungen aus Art. 321a OR. Laut den entsprechenden Vorschriften dürfen Sie eine Nebenbeschäftigung nicht ausführen, wenn dies zu einer Beeinträchtigung Ihrer Arbeitsleistung, zu einer Konkurrenzierung oder zu einer Beeinträchtigung des Ansehens Ihres Haupt-Arbeitgebers führt. In der Praxis verschwimmen hier allerdings ein wenig die Grenzen. Denn die Arbeitgeber respektive Gerichte strafen in erster Linie nur eine aktive Konkurrenzierung ab, da diese die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt. Versuchen Sie zum Beispiel im Rahmen Ihrer Nebenbeschäftigung Kunden Ihres Haupt-Arbeitgebers abzuwerben, konkurrenzieren Sie aktiv. Eine fristlose Kündigung ist hier gerechtfertigt. Das haben die Gerichte mit ihren Urteilen mehrfach bestätigt.

Auch eine Beeinträchtigung der Leistung führt zu nachhaltigen Problemen
Probleme mit Ihrem Haupt-Arbeitgeber bekommen Sie aber auch dann, wenn Ihre Leistung durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt wird. Es reicht schon, wenn Sie aufgrund einer spät abends oder in der Nacht nachgegangenen Nebentätigkeit häufig übermüdet bei der Arbeit erscheinen. Auch das ist schon ein Verstoss gegen die Treuepflicht. Zudem darf eine Nebentätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten nicht verletzen. Alle Regelungen gelten übrigens sowohl für bezahlte als auch für unentgeltliche Nebenbeschäftigungen.

Ein Ehrenamt dürfen Sie in der Schweiz ohne gesetzliche Limitierungen ausüben
Ganz anders sieht die Sachlage beim Ehrenamt aus. Das darf in der Schweiz jeder Einwohner ohne gesetzliche Restriktionen im Rahmen der so bezeichneten Freiwilligenarbeit ausführen. Was auch reichlich genutzt wird: rund 700 Millionen Stunden pro Jahr engagieren sich die Schweizer ehrenamtlich. Sicherlich ein Zeichen dafür, dass viele Menschen in der Schweiz gerne helfen. In der Regel sogar völlig unentgeltlich. Allerdings könnte es bald einen Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten geben.

Gibt es bald auch in der Schweiz Steuerfreibeträge für ehrenamtliche Helfer?
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dient hier als Hintergrund. Denn der Gerichtshof untersagte dem deutschen Finanzamt, von einem Berufstätigen Einkommenssteuer auf eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit einzufordern. In der Europäischen Union wird ein solcher Steuerfreibetrag im Zusammenhang mit einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtliches Arbeiten übrigens schon jetzt praktiziert. Die Schweiz zieht diesbezüglich jetzt wahrscheinlich nach. Die grundsätzliche Voraussetzung für eine Anerkennung ist dabei immer, dass Sie ein Ehrenamt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Organisation in der Schweiz ausüben.