Im Arbeitsvertrag sind Rechte und Pflichten geregelt, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Zusammenarbeit miteinander haben. Die Leistung des Arbeitnehmers gegen Entgelt des Arbeitgebers ist die Grundlage...
Im Arbeitsvertrag sind Rechte und Pflichten geregelt, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Zusammenarbeit miteinander haben. Die Leistung des Arbeitnehmers gegen Entgelt des Arbeitgebers ist die Grundlage. Doch es gibt auch andere Pflichten wie die des Arbeitnehmers, so tätig zu sein, dass dem Arbeitgeber kein Schaden entsteht. Ist dieser Fall dennoch einmal eingetreten, gibt das Gesetz klare Regelungen betreffend der Haftung vor. Hier erhalten Sie dazu wichtige Informationen.
Haftung im Obligationenrecht geregelt
Die Haftung des Arbeitnehmers ist in Artikel 321 Obligationenrecht (OR) geregelt. Ehe diese wichtigen Regelung erläutert werden, gibt es eine grundsätzliche Tatsache voranzustellen: Die Haftung darf über das hinaus nicht verschärft werden, indem eine Einzelfallregelung oder Konventionalstrafe per vertraglicher Vereinbarung hinzugefügt werden. Damit wird dem Arbeitnehmer Sicherheit geboten, die ihn vor allzu hohen Sanktionen durch einen geschädigten Arbeitgeber schützen kann. Die Haftung, die in Art 321 OR als Basis herangezogen wird, berücksichtigt das Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Interessen sorgfältig zu wahren hat, jedoch in angemessenem Umfang.
Gründe für den Haftungseintritt
Wenn Arbeitnehmer für einen Schaden zu haften haben, kann das mehrere Gründe haben. Fahrlässigkeit und Vorsatz sind die beiden typischen Varianten. Wichtig dafür, ob ein Arbeitnehmer zu haften hat, ist immer das Verschulden. Um dieses festzustellen, sind drei Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst der Schaden, der für den Arbeitgeber entstanden ist. Als zweites eine Missachtung der Pflichten des Arbeitnehmers, was dessen Sorgfalt, Treue und Arbeit angeht. Und zum Dritten ist es wichtig, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und dem Schaden für den Arbeitgeber besteht. Sind diese drei Dinge eingetreten, wird Verschulden des Arbeitnehmers und dessen Verpflichtung zu haften angenommen. Der Arbeitnehmer hat sein Nichtverschulden gegebenenfalls selbst nachzuweisen.
Schaden in unterschiedlichen Varianten denkbar
Der Schaden, für den ein Arbeitnehmer zu haften hat, kann unterschiedlicher Art sein. Nicht nur der Arbeitgeber selbst kann von dem Schaden beeinträchtigt sein, sondern auch ein Dritter, dem gegenüber der Arbeitgeber regresspflichtig ist. Auch ein Vermögensschaden generiert die Verpflichtung dafür zu haften. Entgangener Gewinn ist in diesem Zusammenhang eine Besonderheit. Da der Wert meist nicht genau beziffert werden kann, wird er vom Gericht geschätzt.
Hohe Sorgfalt bei der Beurteilung
Aus Arbeitnehmerschutzgründen wird ein Schaden genau geprüft. So kann untersucht werden, ob ein Arbeitnehmer die Fähigkeit für bestimmte Arbeitstätigkeiten überhaupt besitzt und, falls dies nicht so ist, der Arbeitgeber dies zu berücksichtigen hatte. Leichte Fahrlässigkeit kann ebenfalls dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang für einen Schaden zu haften hat. Zudem urteilen Richter oft so, dass mit dem Einkommen auch die Verantwortung und somit auch die Verpflichtung zu haften steigt. Wird nur der Arbeitserfolg nicht erbracht, ist es in der Regel für den Arbeitnehmer übrigens nicht verpflichtend, hierfür zu haften. Er hat dem Arbeitgeber nur eine sorgfältige Arbeitsleistung zu erbringen.