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Geschäftsreisen: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Veröffentlicht am 23.01.2020 von myjob.ch - Bildquelle: iStock
Geschäftsreisen: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen
Die moderne Informationstechnologie ermöglicht es, mit Geschäftspartnern rund um den Globus digital zu verhandeln. Trotzdem gehören Geschäftsreisen in vielen Branchen noch zum Arbeitsalltag. 
Die moderne Informationstechnologie ermöglicht es, mit Geschäftspartnern rund um den Globus digital zu verhandeln. Trotzdem gehören Geschäftsreisen in vielen Branchen noch zum Arbeitsalltag. Das wirft für Arbeitnehmer auch rechtliche Fragen auf, die am besten von Beginn des Angestelltenverhältnisses im Arbeitsvertrag geregelt werden. Hier erfahren Sie, welche Pflichten und Rechte sich rund um Geschäftsreisen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben.
Gibt es eine Pflicht zu Geschäftsreisen?
Ob ein Arbeitnehmer grundsätzlich Dienstreisen unternehmen muss, ergibt sich aus der Beschreibung seiner Aufgaben im Arbeitsvertrag oder seiner Position im Unternehmen. Grundsätzlich gilt, dass im Aussendienst, Vertrieb oder Management eine Pflicht besteht, die Arbeitsleistung auch in Form einer Geschäftsreise zu erbringen. Dabei gilt: Je höher der Rang in der Firma ist, desto eher ist eine Verpflichtung zu einer Dienstreise gegeben. Ist im Arbeitsvertrag nichts festgelegt, beschliesst der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes die Modalitäten einer Geschäftsreise. Dabei muss er sowohl seine Interessen als auch die des Mitarbeiters berücksichtigen. Ob eine Dienstreise für den Angestellten zumutbar ist, ergibt sich aus den jeweiligen Umständen.
Zählt eine Dienstreise zur Arbeitszeit?
Interessant in diesem Kontext ist einerseits die Frage nach der im Vertrag festgelegten Arbeitszeit, an der sich auch die Entlohnung orientiert. Gleichzeitig spielt die arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit eine Rolle, die sich an den Vorgaben des Arbeitsgesetzes orientiert und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden und Überlastungen schützt. Gesetzlich geregelt sind unter anderem Ruhezeiten, Höchstarbeitszeiten und Nachtarbeit. Zwar gelten diese Vorgaben nur innerhalb der Schweiz. Trotzdem sollten Sie als Vorgesetzter die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen auch bei Geschäftsreisen ins Ausland beachten. Das bedeutet, wenn Ihr Angestellter sich auf der Dienstreise seiner Arbeit widmet, ist das Arbeitszeit. Aktivitäten, die ausserhalb dieser Arbeitszeiten stattfinden, zählen zur Freizeit.
Freizeit auf Geschäftsreisen
Juristisch gilt eine Dienstreise komplett als Arbeitszeit, da der Angestellte im Interesse des Unternehmens unterwegs ist. Trotzdem geht der Arbeitnehmer nicht rund um die Uhr den betrieblichen Interessen seines Chefs nach. Daher muss bei der Anrechnung der Arbeitszeiten das Mass an freier Zeit von der eigentlichen Tätigkeit differenziert werden. Das darf sich auch bei der Entlohnung niederschlagen. Vereinbaren Sie daher unbedingt vor Geschäftsreisen schriftlich, wie die Arbeitszeiten entlohnt werden. Kommt es im Rahmen einer Dienstreise zu geringer zu entlohnenden Arbeitszeiten, dürfe diese als im Regellohn inbegriffen ausgezeichnet und auf die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit entsprechend angerechnet werden.
Auslagen muss der Arbeitgeber tragen
Auslagen wie Reisekosten, Übernachtungen und Verköstigung muss der Arbeitgeber vollumfänglich ersetzen und darf sich nicht auf Einsparungen beim häuslichen Lebensunterhalt berufen. Vereinbaren Sie unbedingt, welche Verkehrsmittel, Reiseklassen und Hotelkategorien in Anspruch genommen werden und wie hoch Ihre Spesen ausfallen dürfen. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes festgelegt, stehen dem die Reise finanzierenden Unternehmen die von Ihnen gesammelten Bonusmeilen oder andere Treueleistungen zu. Legen Sie unbedingt fest, wie hoch Repräsentationsspesen ausfallen dürfen.