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Kurzarbeit - und nun?

Veröffentlicht am 30.03.2020
Kurzarbeit - und nun?
Muss die Arbeit in einem Unternehmen für kurze Zeit oder komplett eingestellt werden, wird das als Kurzarbeit bezeichnet. Dieser Artikel zeigt Ihnen, was das für Sie bedeutet. 
Kurzarbeit zum Erhalt von Arbeitsplätzen 
 
In der Regel dient die Anmeldung von Kurzarbeit dem Erhalt von Arbeitsplätzen, ist also durchaus eine positive Massnahme. Hierfür muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine schriftliche Anmeldung der Kurzarbeit beim Kanton einreichen, die mindestens zehn Tage vor dem geplanten Start liegt. Entscheidet der Kanton, dass die Kurzarbeit rechtmässig ist, weil ohne sie tatsächlich Arbeitsplätze gefährdet wären, stimmt er der Kurzarbeit zu.  
 
Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber müssen sich in dieser Hinsicht um nichts kümmern, können die Kurzarbeit jedoch ablehnen. Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin benötigen nämlich Ihre Zustimmung zu diesem Schritt. Lehnen Sie diese Massnahme also ab, erhalten Sie weiterhin Ihren vollen Lohn. Sie sollten sich eine Verweigerung jedoch gut überlegen, weil Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sich eine solche Entscheidung in der Regel nicht leicht machen und mit ihr eigentlich nur Ihren Arbeitsplatz dauerhaft sichern wollen.  
 
Sie erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung 
 
Sobald in Ihrem Betrieb Kurzarbeit angeordnet wurde, erhalten Sie eine sogenannte Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit des Arbeitsausfalls. Sie liegt bei 80% Ihres Verdienstausfalls, so dass Sie auf 20% Ihres üblichen Lohns verzichten müssen.  
 
Das müssen Sie bei Kurzarbeit beachten 
 
Die 80% Kurzarbeitsentschädigung berechnen sich aus dem versicherten Verdienst. Das bedeutet für Sie, dass als Grundlage der Lohn genommen wird, auf den AHV-Beiträge entfallen. Dabei wird der 13. Monatslohn mitgerechnet, während berufsbedingte Spesen aus der Berechnung herausfallen.  
 
Während der Kurzarbeit verlieren Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Falle einer späteren Kündigung nicht. Auch die Bezugsdauer verändert sich nicht. Endet die Kurzarbeit und werden Sie dann arbeitslos, wird das Arbeitslosentagegeld auf dem ganz normalen Lohn berechnet. Dasselbe gilt für die Beiträge, die Sie für Sozialversicherungen leisten müssen. Bei Kurzarbeit müssen die vollen Beitrage von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden weiterhin gezahlt werden.  
 
Eine Kündigung ist im Übrigen auch während der Kurzarbeit möglich. Hierbei sind die Kündigungsfristen jedoch einzuhalten. Bei Kündigungen wird für die Dauer der Kündigungsfrist jedoch der volle Lohn fällig und zwar unabhängig davon, ob der oder die Arbeitnehmende voll beschäftigt werden kann oder nicht.  
 
Fazit 
 
Eine Kurzarbeitsphase bedeutet Einschränkungen für Arbeitnehmende, aber auch für den Betrieb selbst. Letztendlich kann sie jedoch dazu beitragen, den Arbeitsplatz zu erhalten und schlechte Zeiten zu überbrücken.