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Coronavirus - was Arbeitgeber beachten müssen

Veröffentlicht am 06.04.2020
Coronavirus - was Arbeitgeber beachten müssen
Die durch das Coronavirus verursachte, weltweite Pandemie führt auch in der Schweiz weiterhin zu einer steigenden Zahl von Erkrankungen. Dadurch wächst in vielen Unternehmen die Nervosität. Können von Arbeitgebern bestimmte Massnahmen verlangt werden, um ihre Mitarbeitenden vor einer Ansteckung zu schützen? Und was können diese selbst tun? 
 
Fakt ist, dass die Ausbreitung des Coronavirus schneller verläuft als von anderen Viren bekannt. Deshalb ist es besonders wichtig, eigenverantwortlich zu handeln und sich und andere angemessen zu schützen, etwa durch häufiges und regelmässiges Händewaschen, Abstandhalten, Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch. Doch welche Pflichten haben in dieser Zeit die Arbeitgeber? 

Arbeitnehmersicherheit und -schutz stehen an erster Stelle 
 
Während einer Pandemie gibt es Anordnungen der Behörden für bestimmte Schutzmassnahmen, die von allen Arbeitgebern zwingend einzuhalten sind. Häufig werden von offizieller Seite allerdings nur Empfehlungen ausgesprochen. Deshalb sollte jede Firma ihre jeweilige Situation eigenständig analysieren und anschliessend die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Angestellten treffen. 
 
Als Arbeitgeber haben Sie zuallererst eine Fürsorgepflicht. Dies bedeutet konkret, dass Sie geeignete Schritte unternehmen müssen, um die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden zu schützen. Eine Ansteckung und Ausbreitung des Coronavirus muss nach Möglichkeit verhindert werden, wobei die ergriffenen Massnahmen entsprechend der aktuellen Lage angemessen und zumutbar sein müssen. 
 
So sollten Sie beispielsweise an jedem Arbeitsplatz Desinfektionsmittel für die Hände bereitstellen. Eine Messung der Körpertemperatur Ihrer Angestellten ist grundsätzlich eine heikle Angelegenheit. Sie kann allerdings in Alters- und Pfflegeheimen oder in Kliniken durch aus Sinn machen, um festzustellen, ob ein Arbeitnehmer Fieber hat oder nicht. Letztlich hängt es von der Art Ihres Betriebes ab, welche Schutzvorkehrungen zumutbar und verhältnismässig sind. 
 
Wie steht es mit der Haftung? 
 
Falls Sie die vorgeschriebenen Massnahmen nicht umsetzen, müssen Sie als Arbeitgeber haften, wenn Mitarbeitende während der Arbeit erkranken. Diese haften jedoch umgekehrt, wenn sie die typischen Symptome einer Corona-Erkrankung wie Fieber und Husten aufweisen und trotzdem zur Arbeit erscheinen. Unter Umständen entsteht sogar ein Straftatbestand, wenn dadurch eine fahrlässige oder bewusste Ausbreitung der Krankheit gefördert wird und eine Gefährdung an Leib und Leben für andere entsteht. 
 
Arbeitnehmer sind auf Grund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Treuepflicht angewiesen, ihre Vorgesetzten umgehend zu informieren, wenn sie selbst oder eine andere Person in ihrem direkten Umfeld an Covid-19 erkranken bzw. ein begründeter Verdacht besteht. 
 
Was ist zu beachten, wenn bei Mitarbeitenden Symptome auftreten? 
 
Leider unterscheiden sich die Symptome der Erkrankung nicht von denen einer gewöhnlichen Grippe. Eine konkrete Diagnose kann nur mittels Labortests gestellt werden. Allerdings rechtfertigen Anzeichen wie Fieber, Husten und Niesen derzeit keinen Test auf Covid-19. Dazu müssten weitere Indizien herangezogen werden, etwa ein kürzlich erfolgter Aufenthalt in Italien, China oder einem anderen stark betroffenen Land. 
 
Als Arbeitgeber können Sie einfordern, dass Angestellte für eine Weile zu Hause in Quarantäne bleiben oder auch im Home Office arbeiten, sofern ihr Job das zulässt. Für Sie besteht auf jeden Fall eine Lohnfortzahlungspflicht. Ausnahmen könnten erlaubt sein, wenn eine Quarantäne behördlich verordnet wird. 
 
Was gilt im Falle einer Betriebsschliessung? 
Gibt es für Ihr Unternehmen eine Lohnausfallversicherung? In besonderen Fällen können die zuständigen Behörden verlangen, dass Sie Ihren Betrieb wegen der Coronagefahr schliessen müssen. Tritt dies ein, muss geprüft werden, welche Risikosphäre für den Ausfall der Arbeitsleistungen verantwortlich ist. Je nach Ergebnis der Prüfung besteht eine Pflicht zur Lohnfortzahlung oder auch nicht.