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Arbeitsunfähig? Das sollten Sie beachten!

Veröffentlicht am 14.09.2020
Arbeitsunfähig? Das sollten Sie beachten!
Sie sind krank und können nicht ins Büro oder in die Werkstatt? Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abwesenheit durch eine Krankheit - auch eine Berufskrankheit oder einen Unfall - verursacht worden ist: Wenn Sie arbeitsunfähig sind, ist dies mit Rechten und Pflichten für Sie verbunden. Das Wichtigste dazu bietet Ihnen dieser Überblick.
Welche Rechte haben Sie bei Arbeitsunfähigkeit?
Das Wichtigste bei der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmerschutz, der es Ihnen ermöglicht, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen, sich auskurieren und dennoch Entgeltfortzahlung in Anspruch zu nehmen. Die beiden wichtigen Voraussetzungen dafür: Sie dürfen die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich verursacht haben und nicht unter vier Wochen bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein. Sollten Sie mehr als sechs Wochen erkrankt sein, gibt es Tagegeld von Ihrer gesetzlichen und auch von Ihrer privaten Versicherung. Wenn Sie aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig sind, gibt es auch Verletztengeld. Ihre Erkrankung ist komplexer? Wenn Sie in einer Rehabilitation sind, erhalten Sie unter Umständen auch ein Übergangsgeld, bis Sie wieder in den normalen Arbeitsprozess eingegliedert werden können. Alle Rechte gelten auch dann, wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt sein sollte. Übrigens: Wer im Urlaub eine Krankschreibung durch den Arzt hat, bekommt die Urlaubstage vom Unternehmen gutgeschrieben.
 
Welche Pflichten haben Sie bei Arbeitsunfähigkeit?

Ihre Hauptpflicht ist es, dass Sie alles dafür tun, damit Sie Ihre Regeneration unterstützen. Das bedeutet in diesem Zusammenhang auch, dass Sie bei behandlungsbedürftigen Erkrankungen Ihren Arzt aufsuchen. Natürlich ist bei einem klassischen Schnupfen der Arztbesuch nicht wichtig. Dennoch: Ab einer Krankheitsdauer von drei Tagen ist der Arztbesuch immer bedeutsam: Denn ab diesem Termin ist beim Arbeitgeber ein Attest zu präsentieren, das die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem bestimmten Datum ärztlich bestätigt. Arbeitgeber haben in diesem Kontext aber auch das Recht, bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest zu fordern. Ebenfalls wichtig: Unabhängig von der Tatsache, wann das ärztliche Attest für den Arbeitgeber erbracht werden soll: Selbstverständlich ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag umgehend anzuzeigen. Diese Auskunft ist natürlich auch deshalb wichtig, damit für die Erkrankungszeit eine Vertretung organisiert werden kann.
 
Wichtig: Der Unterschied zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit
Die Abgrenzung zwischen dieses beiden Begriffen ist wichtig, da sie mit unterschiedlichen arbeits- und versicherungsrechtlichen Regelungen verknüpft sind. Arbeitsunfähigkeit bezeichnet einen Zustand, der es einem Arbeitnehmer nicht möglich macht, aktuell zu arbeiten. Er ist aber grundsätzlich nicht eingeschränkt, die Tätigkeiten in seinem Beruf durchzuführen. Wenn er diese nicht mehr ausführen kann, ist er berufsunfähig. Dies wird exakt festgestellt, denn die Berufsunfähigkeit ist beispielsweise die Basis für eine geförderte Umschulung in einen anderen Beruf. Sowohl für die Arbeits- als auch die Berufsunfähigkeit gibt es heute Erkrankungen, die die Palette der Möglichkeiten dominieren. Bei den physischen Krankheiten sind das oft Probleme mit dem Rücken, bei den psychischen Erkrankungen sind es Depressionen und Burnouts. Auch Allergien sind oft der Anlass, dass ein Beruf nicht weiter ausgeübt werden kann. Auch die Berufsunfähigkeit wird durch den Arzt beziehungsweise Psychologen attestiert und von den Behörden überprüft.
 
Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit
Rund um die Arbeitsunfähigkeit gibt es ein Thema, das zwischen Arbeitgeber und -nehmer nicht selten diskutiert wird: Wie verhält sich ein Arbeitnehmer richtig, wenn er krankgeschrieben ist? Es ist beispielsweise wichtig und korrekt, dass die Bettruhe unbedingt eingehalten wird. Das gilt bei fiebrigen Erkältungen oder Grippen. Doch wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer psychischen Krankheit krankgeschrieben ist, ist es natürlich erlaubt, wenn er beispielsweise Sport macht und Spaziergänge unternimmt. Schwarzarbeit während der Arbeitsunfähigkeit ist natürlich ein Tabu und ein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber. Apropos Kündigung: Während der Krankschreibung darf in der Regel nicht gekündigt werden. Die Häufung von kleineren Erkrankungen und eine langwierige Erkrankung können allerdings als Anlass für die Kündigung durch den Arbeitnehmer hergenommen werden. In diesen Fällen ist es aber meist ratsam, einen Fachmann für Arbeitsrecht zu konsultieren. Ebenfalls Diskussionsbedarf besteht häufig in Sachen Erreichbarkeit für den Arbeitnehmer: Er ist nicht verpflichtet, beispielweise telefonisch dem Unternehmen arbeitsplatzbezogene Auskünfte zu erteilen. Die Unterstützung des Unternehmens im zumutbaren Maß ist aber natürlich gut für das Betriebsklima. Selbstverständlich ist es auch von der Art der Erkrankung abhängig, ob dies durch den Arbeitnehmer ermöglicht werden kann.