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Im Urlaub krank - so verhalten Sie sich richtig

Veröffentlicht am 09.09.2021
Im Urlaub krank - so verhalten Sie sich richtig
Es passiert öfter als gedacht: Der wohlverdiente Urlaub wird durch Krankheit getrübt. Was müssen Sie in dieser Situation als Arbeitnehmer arbeitsrechtlich beachten? Vor allem, was wird aus Ihrem Urlaubsanspruch? Solange Sie bestimmte Fristen sowie Formalien beachten, bleibt Ihnen der Urlaubsanspruch für die Zeit der Erkrankung erhalten und Sie können versäumten Urlaub nachholen.
Erholungsurlaub versus Krankheit 
Im Urlaub sollen sich Arbeitnehmer von der Arbeit erholen. Der Gesetzgeber hat dafür die Zeit des bezahlten Erholungsurlaubs vorgesehen. Erkrankt der Arbeitnehmer in seinem Urlaub, kann dieser Zweck nicht erreicht werden. Wenn man mit Fieber im Bett liegt, kann man sich nicht erholen. Grundsätzlich gilt, dass Krankheitstage keine Urlaubstage sind. Allerdings kommen auf den Arbeitnehmer bestimmte Nachweispflichten zu, und er muss auch Fristen für das Einreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einhalten. Was bedeutet das im Einzelnen?
 
Ärztliches Zeugnis und Benachrichtigung des Arbeitgebers 
Benachrichtigen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Erkrankung im Urlaub. Dieser kann Ihnen die Krankheitstage nur als Urlaubstage gutschreiben, wenn Sie sich die Arbeitsunfähigkeit auch mit einem ärztlichen Attest bestätigen lassen. Grundsätzlich müssen Sie am ersten Tag der Erkrankung den Arbeitgeber über den Krankheitsfall informieren und das Attest vorlegen. Abweichend von dem üblichen Verfahren während Ihrer Arbeit im Unternehmen, bei dem der ärztliche Nachweis meist erst ab dem dritten Tag der Erkrankung zu erfolgen hat, gilt hier der erste Tag der Erkrankung für die Nachweispflicht. Diese Regelung gilt jedenfalls in Deutschland. In der Schweiz ist es ausreichend, das Attest wie üblich spätestens am dritten Tag Ihrer Erkrankung dem Arbeitgeber vorzulegen.
 
Die Form der Krankmeldung 
Wie sonst auch müssen Sie bei Krankheit im Urlaub den Arbeitgeber unverzüglich über den Krankheitsfall und die voraussichtliche Dauer der Krankheit informieren. Sie können dazu beispielsweise in der Firma anrufen oder eine E-Mail schreiben. Melden Sie sich schriftlich per Mail krank, haben Sie sogleich einen Nachweis über die Krankmeldung. Sie sind verpflichtet, Ihre Kontaktdaten am Urlaubsort beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Das kann beispielsweise auch ein Krankenhaus sein, in dem Sie nach einem Unfall liegen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber Sie im Falle von Rückfragen jederzeit erreichen kann. Ausnahmen davon sind beispielsweise Fälle von Bewusstlosigkeit und ähnlich schwere Erkrankungen. Hier können vielleicht Ihre Angehörigen entsprechende Daten zur Kontaktaufnahme angeben.
 
Typische Fragen rund um die Erkrankung im Urlaub 
Wenn Sie sich im Ausland befinden, müssen Sie sich Ihre Krankheit von einem ausländischen Arzt bestätigen lassen. Grundsätzlich werden auch ausländische Atteste von den Arbeitgebern anerkannt. Vergessen Sie nicht, neben dem Arbeitgeber auch die Krankenversicherung über Ihre Erkrankung zu informieren, wenn Sie im Ausland unterwegs sind. Das kann neben der gesetzlichen Krankenkasse auch eine zusätzliche Auslandsreiseversicherung sein.
 
Was Sie bei Erkrankung im Urlaub nicht dürfen und wann es keine Gutschrift von Krankheitstagen gibt
 
Eigenmächtig verlängern dürfen Sie Urlaubszeit nicht, wenn Urlaubstage durch Erkrankung ausgefallen sind. Der Urlaub nimmt nur die Zeit in Anspruch, für die er regulär beantragt wurde. Urlaubstage, die Ihnen aufgrund von Erkrankung gutgeschrieben worden sind, müssen Sie mit einem neuen Urlaubsantrag geltend machen, über den die Geschäftsführung in Ihrem Unternehmen neu entscheiden muss.
Es bleibt Ihnen unbenommen, zusammen mit der Krankmeldung um eine Verlängerung des Urlaubs zu bitten. Hier obliegt die Entscheidung dem Unternehmen, das Ihre Bitte auch ablehnen kann. Handelt es sich nicht um eine Erkrankung im Erholungsurlaub, sondern beispielsweise in der Zeit, in der Sie Überstunden abbauen, werden Ihnen keine Krankheitstage gutgeschrieben. Eine Gutschrift und Erstattung scheiden auch aus, wenn Ihr Kind im Urlaub krank wird und Sie zeitlichen Aufwand für seine Betreuung haben. Eine Besonderheit stellt der Fall dar, bei dem Sie kurz vor dem Urlaub erkranken und so die geplante Reise nicht antreten können. Hier sollten Sie offen mit Ihrem Vorgesetzten über die Situation sprechen und eine Lösung suchen.