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Was ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer zur Konkurrenz wird?

Veröffentlicht am 18.07.2019 von myjob.ch - Bildquelle: iStock
Was ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer zur Konkurrenz wird?

Das Thema Konkurrenzverbot ist bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern recht häufig Gegenstand von Gerichtsverhandlungen. Meist müssen dabei Unklarheiten beseitigt werden, die sich auf die geografische Reichweite beziehen oder ob durch die neue Tätigkeit des Mitarbeiters oder seine Existenzgründung überhaupt eine Konkurrenz entsteht. In vielen Fällen geht es auch darum, ob bereits während der Kündigungsfrist ein eigener Betrieb aufgebaut werden darf.

Das Thema Konkurrenzverbot ist bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern recht häufig Gegenstand von Gerichtsverhandlungen. Meist müssen dabei Unklarheiten beseitigt werden, die sich auf die geografische Reichweite beziehen oder ob durch die neue Tätigkeit des Mitarbeiters oder seine Existenzgründung überhaupt eine Konkurrenz entsteht. In vielen Fällen geht es auch darum, ob bereits während der Kündigungsfrist ein eigener Betrieb aufgebaut werden darf.

Wenn der Arbeitnehmer sich selbstständig macht
So lange ein Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis steht, hat er seinem Arbeitgeber gegenüber laut Art. 321a OR bestimmte Treuepflichten zu erfüllen. Er darf weder für einen konkurrenzierenden Dritten tätig werden, noch Kollegen zu einer gemeinsamen Selbstständigkeit überreden. Auch die Abwerbung von Kunden ist unzulässig.

Es spricht allerdings nichts dagegen, wenn er Kunden seines Arbeitgebers darüber informiert, dass er sein eigenes Unternehmen gründet. Er darf nur nicht so weit gehen, seine zukünftigen Dienste zu bewerben oder bereits Marktaktivitäten zu entwickeln. Die Existenzgründung während der Kündigungsfrist ist erlaubt, eine Mitnahme von Kundenverzeichnissen und anderen Geschäftsdokumenten jedoch auf keinen Fall.

Regelungen bei einem nachträglichen Konkurrenzverbot
Wenn im Arbeitsvertrag ein nachträgliches Verbot der Konkurrenz formuliert und schriftlich festgehalten wurde, ist dieses auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig, und zwar normalerweise für sechs Monate. Die maximale Frist von drei Jahren wird von Gerichten nur selten anerkannt.

Auch der geografische Wirkungsbereich des Verbots, etwa das Gebiet der Schweiz, kann im Arbeitsvertrag definiert sein. Schliesslich ist noch die tätigkeits- oder unternehmensbezogene Konkurrenzierung Gegenstand des Verbots. Erstere bezieht sich auf eine ähnliche oder gleiche zukünftige Tätigkeit als Selbstständiger, Letztere auf eine Anstellung bei einem Unternehmen der Konkurrenz allgemein. Für alle Bereiche gilt jedoch, dass ein Verbot nicht übermässig sein darf, ansonsten kann es vom Gericht auf ein erlaubtes Mass reduziert werden.

Sonstige Regelungen
Das Verbot einer Konkurrenz gilt nur dann als verbindlich, wenn der scheidende Mitarbeiter einen tieferen Einblick in den Kundenstamm und vertrauliche Produktions- und Geschäftsprozesse hatte. Als Einblick werten Gerichte beispielsweise persönliche Kontakte zu Kunden und Wissen um deren Bedürfnisse. Eine einfache Kenntnis von Namen zählt nicht. Der Arbeitnehmer darf allerdings keine aktive Kundenabwerbung betreiben.

Ein weiteres Kriterium für die Gültigkeit des Verbots ist die Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich konkurrenzierend tätig wird, also gleiche oder ähnliche Leistungen und Produkte anbietet. Das darf der weder mit einem eigenen Betrieb, als Einfluss besitzender Teilhaber eines Unternehmens oder als Angestellter bei der Konkurrenz.

Hinzu kommt die Voraussetzung, dass dem ehemaligen Arbeitgeber bedeutende Schäden und finanzielle Verluste entstehen. All diese Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter sein weiteres wirtschaftliches Fortkommen ohne Not erschwert wird.

Ausnahmen vom Konkurrenzverbot
Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Coach oder um einen Trainer für bestimmte Aufgaben, dem Kunden des ehemaligen Arbeitgebers wegen seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften folgen, gilt das Konkurrenzverbot nicht. Dies trifft in der Regel auch auf freie Berufe wie Ärzte, Anwälte oder Architekten zu.

Folgen eines Verstosses
Missachtet oder übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, wird er schadenersatzpflichtig. Bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung kann er zusätzlich mit einer Konventionalstrafe belegt werden. Wird diese bezahlt, kann er sich von dem Verbot freikaufen.

Andererseits wird das Verbot hinfällig, wenn kein begründetes Interesse mehr an seiner Einhaltung besteht. Dies trifft auch zu, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne triftigen Anlass kündigt oder dieser umgekehrt sein Arbeitsverhältnis aus einem vertretbaren Grund selbst beendet.