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Gleichstellungsgesetz und Diskriminierung im Beruf

Veröffentlicht am 31.10.2019 von myjob.ch - Bildquelle: iStock
Gleichstellungsgesetz und Diskriminierung im Beruf

Obwohl seit mehr als 20 Jahren in Kraft ist, wird das Gleichstellungsgesetz immer noch verächtlich betrachtet und kritisiert. Männliche und sogar weibliche Personalchefs bezeichnen es als wirtschaftlich nicht umsetzbar.

Obwohl seit mehr als 20 Jahren in Kraft ist, wird das Gleichstellungsgesetz immer noch verächtlich betrachtet und kritisiert. Männliche und sogar weibliche Personalchefs bezeichnen es als wirtschaftlich nicht umsetzbar. Das Gesetz soll Diskriminierungen am Arbeitsplatz verhindern, aber es gibt zahlreiche Fälle, bei denen dies nicht funktioniert.

Am häufigsten betroffen sind Frauen, die schwanger werden und dann nach dem Mutterschaftsurlaub in ihren Job zurückkehren. Nach Aussagen von Juristen gibt es in diesem Bereich sogar eine steigende Tendenz. Betroffen von Diskriminierungen sind aber auch Männer. Die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes ist unter anderem deshalb mangelhaft, weil es weder bei den betroffenen Personen noch bei Anwältinnen und Richtern ausreichend bekannt ist. Hier einige Beispiele für Diskriminierung:

Jobabsage wegen des Geschlechts
Erhält ein Mann einen Job nicht, weil er für ein Unternehmen im Gegensatz zu einer Frau zu wenig Aufmerksamkeit auf sich zieht - etwa im Kundenverkehr - ist dies rechtlich nicht korrekt, denn das Geschlecht darf kein Kriterium für die Auswahl sein, wenn es für den Job unerheblich ist. Zwar kann der Mann die Stelle nicht gerichtlich einklagen, aber eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern einfordern.

Zuteilung ausschliesslich bestimmter Aufgaben auf Grund des Geschlechts
In einer Anwaltskanzlei bekommt eine Anwältin lediglich Familienrechtsfälle zugeteilt, während ihr männlicher Kollege ständig lukrativere Fälle des Wirtschaftsrechts übernehmen darf. Da sie über gleiche Qualifikationen verfügt, kann sie eine Änderung bei der Aufgabenteilung verlangen, wenn sie schlechter bezahlt wird. Eine entsprechend höhere Entlohnung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gefordert werden.

Unterschiedliche Arbeitsbedingungen bei gleicher Qualifikation
Ein männlicher Betreuer in einer Kindertagesstätte darf sich auf Grund der internen Vorschriften nicht alleine mit Kindern in einem Raum aufhalten. Er fühlt sich diskriminiert, er könnte ein möglicher Kinderschänder sein. Laut Gleichstellungsgesetz darf niemand wegen seines Geschlechts durch solche Weisungen benachteiligt werden. Der Betreuer kann dagegen gerichtlich vorgehen und sowohl eine Beseitigung der diskriminierenden Vorschriften, als auch Genugtuung und Entschädigung einfordern.

Nachteile bei Weiterbildungsmassnahmen
Wenn männliche Mitarbeiter Weiterbildungen komplett bezahlt bekommen, eine Frau aber nicht, verstösst dies ebenfalls gegen die Gleichbehandlung der Geschlechter. Die Frau kann dagegen klagen und eine volle Erstattung der Weiterbildungskosten fordern.

Beförderungsausschluss wegen bestimmter Familienverhältnisse
Eine Mutter über 40 wird nicht auf eine Führungsstelle befördert, obwohl sie über reichlich Erfahrung verfügt und dem Betrieb seit über 15 Jahren angehört. Stattdessen bekommt ein Mann mit Mitte 20 den Job, der erst zwei Jahre in dem Unternehmen tätig und weniger qualifiziert ist. Angeblich verfügt er über mehr Flexibilität und kann Führungserfahrung in der Armee nachweisen. Ist die Beförderung ausgesprochen, lässt sie sich nicht zurücknehmen. Allerdings kann die Frau den Gehaltsunterschied einklagen und eine Berücksichtigung bei einer nächsten Beförderung fordern.

Weniger Lohn und Gehalt auf Grund des Geschlechts
Männer und Frauen haben Anspruch auf die gleiche Entlohnung, wenn ihre Aufgaben und ihr Verantwortungsbereich vergleichbar sind. Gibt beispielsweise ein Mann zu, dass er viel mehr verdient als seine Kollegin, ist diese Aussage für ein Gericht ausreichend, um selbst für eine Beschaffung der Details zu sorgen. Die Frau kann in solchen Fällen für bis zu fünf Jahre rückwirkend einen Lohnausgleich fordern.

Sexuelle Belästigung
Eine sexuelle Belästigung durch Worte, Gesten etc. muss durch den Arbeitgeber verhindert werden. Kann eine Frau die Belästigung durch einen Mann nachweisen und der Arbeitgeber reagiert nicht entsprechend, kann sie bis zu sechs durchschnittliche Schweizer Monatsgehälter einklagen.

Kündigung aus Rachegründen
Ein Mann beklagt sich darüber, dass eine weniger qualifizierte Kollegin statt seiner befördert wird. Wenig später wird ihm mit einer unseriösen Begründung gekündigt, was er für eine Racheakt hält. Er kann dagegen auf Wiedereinstellung klagen oder eine Entschädigung von bis zu sechs Monatsgehältern verlangen. Während des laufenden Verfahrens sowie sechs Monate danach ist er unkündbar.

Kündigung wegen Schwangerschaft
Wird eine Frau während ihrer Probezeit schwanger und klärt ihre Vorgesetzten darüber auf, gilt der Kündigungsschutz bei Schwnagerschaft noch nicht. Sie kann aber, falls sie den Job verliert, eine Kündigung als Diskriminierung anfechten und bis zu sechs Monatsgehälter Entschädigung fordern. Der Einspruch muss schriftlich innerhalb der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eingehen.