Kündigung in der Probezeit: Wann ist sie rechtlich korrekt? - myjob.ch
985 Artikel für deine Suche.

Kündigung in der Probezeit: Wann ist sie rechtlich korrekt?

Veröffentlicht am 22.11.2019 von myjob.ch - Bildquelle: iStock
Kündigung in der Probezeit: Wann ist sie rechtlich korrekt?

Hier werden Sie kompetent und kompakt darüber informiert, welche Regelungen es für die Kündigung in der Probezeitphase gibt.

Die Probezeit hat für Arbeitgeber und Arbeitnehmer den gleichen wichtigen Vorteil. Das Arbeitsverhältnis kann hier unkompliziert gekündigt werden, wenn es sich doch nicht um den Traumjob oder den Wunschmitarbeiter gehandelt hat. Hier werden Sie kompetent und kompakt darüber informiert, welche Regelungen es für die Kündigung in der Probezeitphase gibt.

Die Probezeit zum gegenseitigen Kennenlernen nutzen
Das Vorstellungsgespräch gibt einen ersten Eindruck vom potenziellen Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer. Dieser kann natürlich täuschen, da beide Parteien sich bei diesem Termin optimal darstellen. Das betrifft Fachkompetenz, Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit des künftigen Mitarbeiters ebenso wie Sozialleistungen, Unternehmensklima oder Arbeitsplatzbedingungen, die das Unternehmen verspricht. Wenn das Beschnuppern in der Probezeit zu dem Ergebnis führt, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiterführt werden sollte, ist die terminnahe Trennung sinnvoll. Daher ist die Probezeit in der Schweiz grundsätzlich auf einen Monat ausgerichtet. Eine anderweitige Vereinbarung, maximal jedoch drei Monate, ist schriftlich zu fixieren.

Kündigen in 7-Tages-Frist möglich
Wer in der Probezeit beabsichtigt zu kündigen, kann dies in der Regel mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen tun. Das ist sinnvoll, denn eine weitere Zusammenarbeit nach der Kündigung ist für die Beteiligten oft nicht besonders angenehm. Dazu gibt es die Möglichkeit, die Kündigungsfrist der Probezeitphase zu verlängern. Dies hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und ist dann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindend. Zudem kann es sein, dass die fristgerechte Kündigung das eigentlich geplante Probezeitverhältnis noch anderweitig beeinflusst: Ihr Arbeitsverhältnis auf Probe ist beispielsweise bis zu einem Freitag terminiert? Dann können Sie auch an diesem Tag noch kündigen - die sieben Tage werden dann ab diesem Tag gerechnet. Kommt die Kündigung an diesem Tag allerdings nicht an, wird das Probezeitverhältnis in ein normales Arbeitsverhältnis mit der zugehörigen Kündigungsfrist umgewandelt.

Sonderfälle rund um die Kündigung im Probearbeitszeitverhältnis
Es gibt Gründe, in denen Sie auch in der Probezeit nicht zur Arbeit kommen können. Beispiele hierfür sind die Krankheit, aber auch Militärdienstzeiten oder alternativ der Zivildienst. Sie sollten wissen, dass dies Ihre Probezeitdauer nicht verändert, denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen sich wirklich gut kennenlernen und beurteilen können, ob sie fachlich wie menschlich gut miteinander harmonieren. Mit der Probezeitverlängerung verschiebt sich auch ein eventueller Kündigungstermin, den Sie wahrnehmen möchten. Allerdings: Urlaub oder Schwangerschaft haben auf die Probezeit keinen Einfluss.

Rechtliche Regelungen gelten auch hier
Auch wenn Probezeitverhältnisse anders konzipiert sind als das klassische Arbeitsverhältnis, gelten die Regelungen auch hier genauso. Das bedeutet, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat und im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist beim Arbeitgeber einzutreffen hat. Zudem ist grundsätzlich auch die außerordentliche Kündigung möglich. Sie ist fristlos und hat einen wichtigen Grund: Wenn Sie also während der Probezeit eine sexuelle Belästigung oder Mobbing erleben, können Sie dies für eine fristlose Kündigung auch in der Probezeit verwenden.